Akustische Werbemittel sind erlaubt, sofern sie den Nachbarn nicht belästigen und darüber hinaus die Lautstärke von 70 Dezibel an der Standgrenze nicht überschreiten. Für die Einholung von Genehmigungen für musikalische Wiedergaben aller Art gegen eine Gebühr bei der GEMA ist der Aussteller selbst verantwortlich.